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Satzung des Fanclub“ TVE-Crocodiles“

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft ,Verein, Vereinszweck

 

1. Der am 29.12.2007 in Emsdetten gegründete Verein führt den Namen „TVE-Crocodiles e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Emsdetten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Handballabteilung des TV Emsdetten bei Heim- und Auswärtsspielen. Ziel ist es, im Rahmen eines aktiven Clubleben, das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Durch die Öffentlichkeitsarbeit, sowohl im Internet als auch mittels weiterer Medien, soll der Handball im TV Emsdetten über die Grenzen der Stadt hinaus, präsentiert werden und damit soll auch die Sportkultur gefördert werden. Darüber hinaus will der Verein die Jugend an den Vereinssport heranführen und damit das soziale Miteinander auch unter verschiedenen Religionen und Staatsangehörigkeiten, fördern.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Vorstand kann Mittel des Vereins für den allgemeinen Geschäftsablauf verwenden.

 

4. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Mit einer Mitgliedschaft im Fanclub TVE-Crocodiles ist die Verbreitung rassistischen, menschenverachtenden oder sonstigen antidemokratischen und religiös fanatischen Gedankengutes nicht vereinbar. Auch sexualisierte Gewalt und jegliche andere Form der Gewalt lehnt der Verein ab.

 

5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

Der Vorstand entscheidet über dieses Aufnahmegesuch.

 

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum auf dem Aufnahmeantrag.

 

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus:

 

ordentlichen Mitgliedern

 

Ehrenmitgliedern

 

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Angebote des Vereins im

Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

 

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Handball in Emsdetten und den Verein von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit ernannt wurden.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.

 

2. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Kündigung, gerichtet an den Vorstand, beendet werden. Ein Mitglied kann jederzeit seine Mitgliedschaft kündigen.

 

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

 

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, grobe Verstöße gegen die Satzung und Vereinbarungen (z. B. Ehrencodex) schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

 

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der

Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer eventuell eingegangenen Stellungnahme über den Antrag zu entscheiden.

 

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das

betroffene Mitglied wirksam.

 

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

 

7. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

10. Das Ausschließungsverfahren gilt nicht bei Verletzung der Beitragspflicht; diese kann zum sofortigen Ausschluss führen. Ist ein Mitglied mehr als sechs Monate mit dem Beitrag im Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Bei Beitragsrückständen ruhen alle Mitgliedsrechte.

 

§ 6 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

1. Zur Bestreitung seiner Ausgaben erhebt der Verein Beiträge, Gebühren und Umlagen.

 

2. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Beitragserhöhungen können nur mit einfacher Mehrheit auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.

 

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

5. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

  1. Organe des Vereins sind:

       die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

 

  1. Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet bis zum 30. März eines jeden Geschäftsjahres statt.

 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Der Vorstand hat die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich und mittels anderer Medien, zu informieren. Die Tagesordnung ist anzugeben.

Zwischen dem Tage der erstmaligen Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

6. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

 

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds.

 

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte

-des Vorstandes

-des Kassenprüfer

 

2. Entlastung des Vorstandes für die von ihm verantworteten Beschlüsse und Maßnahmen und Entlastung des Kassierers für die von ihm verantworteten Beschlüsse und Maßnahmen.

 

  1. Wahl und Abberufung sowie Bestätigung des Vorstandes.* (Wiederwahl ist möglich)

* in Jahren mit gerader Endzahl

  • 2. Vorsitzenden

  • Schriftführer/in

  • 1. Beisitzer

 

* in Jahren mit ungerader Endzahl

- 1. Vorsitzenden

- Kassenwart/in

- 2. Beisitzer

- Beauftragter „Neue Medien“

 

4. Wahl der Kassenprüfer.

 

5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.

 

6. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen.

7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend, jedoch mit abweichender Ladungsfrist von einer Woche.

 

 

§ 12 Der Vorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

 

a) der/dem Vorsitzenden;

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;

 

weitere Vorstandsmitglieder sind:

 

c) der Schriftführer / die Schriftführerin

d) der Kassenwart / die Kassenwartin

e) der/die Beauftragte „Neue Medien“

f) zwei Beisitzern/Beisitzerinnen

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und die Geschäftsführung des

Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der Vereinsarbeit.

Erstellung des, Jahresberichtes und des Kassenberichtes in Zusammenarbeit mit dem Kassierer.

Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

Aufnahme von Mitgliedern.

 

5. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

 

6. Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen.

 

7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

8. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

9. Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetz zulässig ist

 

§ 13 Kassenprüfer/prüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Darüber hinaus wird jedes Jahr ein Stellvertreter von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.

 

§ 14 Haftung des Vereins

 

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

 

§ 15 Datenschutz im Verein

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

 

Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu

verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

b) oder von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der Liquidation (§ 47 ff. BGB).

 

5. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen dem Turnverein Emsdetten 1898 e.V. gespendet, der es unmittelbar und ausschließlich für die Handballabteilung zu verwenden hat. Das gleiche gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen dem Turnverein Emsdetten 1898 e.V. für die Handballabteilung oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.

 

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

 

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.09.2015 beschlossen

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

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